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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Sägeindustrie und verwandte Betriebe

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Ergänzend gelten – sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen – die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere der „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen Verfassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.
  3. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  4. Kreuzen sich 2 Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, im Namen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

§ 2 Angebote, Lieferfristen

  1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
  3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstlieferung zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
  4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten sie freiverladen Abgangsort der Ware.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung wird dadurch erfüllt, dass die Ware versandbereit gestellt wird. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei veränderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten.
  2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten die vom Käufer zu vertreten sind werden diesem berechnet.
  3. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zu Geltendmachung der ihm zustehenden Rechten erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.
  4. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
  5. Bei Lieferverzug oder eine vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setz voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung eine angemessenen Frist- vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränken sich die Ersatzansprüche auf den zum Zeitpunkte des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

§ 4 Zahlung

  1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Dies gilt auch für eine vereinbarte Teillieferung. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tag zu laufen.
  2. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nicht anders vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
  3. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
  4. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontofähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer ohne Fracht und Verpackung.
  5. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und Bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart. Rückwechsel werden grundsätzlich nicht ausgestellt. Sollte dies ausnahmsweise in einzelnen Fällen geschehen, die jedoch eindrücklich vereinbart sein müssen, so tritt eine befreiende Leistung erst dann ein, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhält und gleichzeitig keine Verbindlichkeiten mehr bestehen.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenen Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  8. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn eine Mängelrüge in einem gem. § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfang als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Käufer im Fall einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafte Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.
  9. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung

  1. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebene Eigenschaften, Abwechslung und Merkmale sind daher zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.
  2. Nicht offensichtliche , auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb 14 Tagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 14 Kalendertagen und bei Verfärbung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen.
  3. Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
  4. Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Sollte bei der Auftragsannahme nicht erkennbare Umstände außerordentliche Nebenarbeiten notwendig machen, werden die entstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt.
  6. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) und die Allgemeine Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C), Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
  7. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung alles aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so
    erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 847, § 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, das die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen: der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau er Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

§ 8 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfallausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

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